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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 3/12 (BFH)
§§: AO § 165 Abs. 2 Satz 2, BGB § 133
Schlagwörter Vorläufigkeit, Vorläufigkeitsvermerk
Rechtsfrage: Berücksichtigung von nachträglich geltend gemachten Sonder-Werbungskosten / Neubestimmung Umfang der Vorläufigkeit: Bedurfte es keiner formalen Aufhebung der Vorläufigkeit hinsichtlich der Sonder-Werbungskosten, da die Vorläufigkeit mit Bescheid vom 7.11.2005 neugeregelt wurde, aber keinen expliziten Hinweis auf die Änderung des Bescheides vom 10.12.2004 enthielt, der die Sonder-Werbungskosten für vorläufig erklärte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 27.10.2011
Vorinstanz/AZ: 9 K 9182/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 25 95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.04.2013
Erledigungs-Az: IX R 3/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 21 78