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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 39/02 |
| §§: | AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 5, GewO § 35 Abs. 1, FGO § 41 |
| Schlagwörter | Steuergeheimnis, Gewerbeuntersagung, Rechtsschutzinteresse |
| Rechtsfrage: | Verstößt die Finanzbehörde gegen § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977, wenn sie der für die Untersagung eines Gewerbes zuständigen Behörde Abgabenrückstände eines Steuerpflichtigen mitteilt, die noch streitbefangen sind? - Hätte die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig verworfen werden müssen, weil das Klageziel (Aufhebung des Gewerbeuntersagungsverfahrens) nicht vor dem FG erreicht werden kann? - Zulassung durch BFH - |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 11.09.2001 |
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 3180/98 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 03 39 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 29.07.2003 |
| Erledigungs-Az: | VII R 39, 43/02 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 42 97 |