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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 49/09 (BFH) |
§§: | AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 88, AO § 90 |
Schlagwörter | Rechtserheblichkeit, Treu und Glauben, Ermittlungspflicht, Mitwirkungspflicht, Aktienoption |
Rechtsfrage: | Ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen, wenn es für die zutreffende rechtliche Subsumtion eines Aktienbezugsrechts unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf die erst nachträglich bekanntgewordene Höhe eines Aktienbezugs nicht ankommt? Steht der Änderung der Grundsatz von Treu und Glauben (Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei an rechtlichen Vorqualifikationen des Finanzamts orientiertem, rechtlich konsequentem Verhalten; Ermittlungspflicht des Finanzamts bei offensichtlich wertmäßig erheblichen Besteuerungstatbeständen) entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 26.06.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 1338/07 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 1995 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 34 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.12.2011 |
Erledigungs-Az: | VI R 49/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 10 00 |