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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-232/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Dienstleistung, Sportwette, Vertreter, Provision
Rechtsfrage: Ist die Dienstleistung eines für Rechnung eines den Abschluss von Wetten auf Pferderennen und andere Sportereignisse betreibenden Vollmachtgebers handelnden Vertreters, die darin besteht, dass dieser Vertreter die Wetten im Namen des Vollmachtgebers annimmt, die Wetten aufzeichnet, dem Kunden durch die Ausgabe eines Belegs den Abschluss der Wette bestätigt, die Gelder vereinnahmt, die Gewinne auszahlt, gegenüber dem Vollmachtgeber die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der Gelder und auch für Diebstahl und/oder Verlust des Geldes trägt und für diese Tätigkeit eine Vergütung in Form einer Provision seitens seines Vollmachtgebers erhält, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG, der "die Umsätze einschließlich der Vermittlung im Einlagengeschäft ., im Zahlungsverkehr" befreit, von der Mehrwertsteuer ausgenommen?
Vorinstanz: Cour d'appel de Bruxelles (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 170 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.05.2008
Erledigungs-Az: Rs C-231/07 und C-232/07