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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 13/10 (BFH) |
§§: | EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 15 Abs. 2, AO § 184 Abs. 2, AO § 163 |
Schlagwörter | Abgrenzung, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbliche Einkünfte, Vervielfältigungstheorie, Aufteilung, Billigkeit |
Rechtsfrage: | Erzielt ein als Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt, der zwei bzw. später drei Rechtsanwälte, einen Betriebswirt sowie Steuerfachgehilfen und Rechtsanwaltsfachangestellte zur Erbringung von nicht nur untergeordneten Zuarbeiten beschäftigt, aufgrund der im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anwendbaren Vervielfältigungstheorie gewerbliche Einkünfte oder übt er eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus ? Kann eine Aufteilung der Insolvenzverwaltertätigkeit in einen anwaltlichen und einen insolvenzverwaltenden Teil erfolgen? Zurückprojizierung des bei der Annahme gewerblicher Einkünfte entstehenden Gewerbesteueraufwands aus Billigkeitsgründen gemäß §§ 184 Abs. 2 Satz 2, 163 AO in das Jahr der Gewerbesteuerentstehung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 21.01.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 575/08 G, Zerl |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 11 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.12.2010 |
Erledigungs-Az: | VIII R 13/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 23 20 |