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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 43/14 (BFH) |
§§: | EStG § 64, EStG § 62, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 |
Schlagwörter | Kindergeld, Anspruchsberechtigung, Europäische Union, Haushalt, EG, EU, Polen |
Rechtsfrage: | Hat ein in Deutschland wohnender, erwerbstätiger polnischer Staatsangehöriger Anspruch auf (den Differenzbetrag zwischen dem deutschen und dem polnischen) Kindergeld, wenn nicht er, sondern die in Polen lebende Kindesmutter das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat? - Das Verfahren VI R 48/14 war durch Beschluss vom 11.2.2015 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. Es wurde vom III. Senat zuständigkeitshalber übernommen und wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 04.07.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2488/11 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 1694 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 23 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.06.2016 |
Erledigungs-Az: | III R 43/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 23 45 |