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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 31/19 (BFH) |
§§: | KStG § 27 Abs. 3 Satz 1, KStG § 27 Abs. 3 Satz 2, KStG § 34 Abs. 10 a Satz 1 Nr. 1, KStG § 34 Abs. 10 a Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Gewinnverwendungsbeschluss, Gewinnausschüttung, Anrechnungsverfahren, Halbeinkünfteverfahren |
Rechtsfrage: | Wann liegt ein den gesellschaftsvertraglichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss vor? Beruht im Streitfall die im Jahr 2001 erfolgte Gewinnausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss und fällt diese daher noch in den Anwendungsbereich des Anrechnungsverfahrens (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 i.d.F. vom 22.4.1999 i.V.m. § 34 Abs. 10 a Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. vom 23.10.2000) oder handelt es sich um eine andere Ausschüttung, die bereits zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens führt (§ 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. vom 22.4.1999 i.V.m. § 34 Abs. 10 a Nr. 2 KStG 1999 i.d.F. vom 23.10.2000)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 11.04.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2842/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 21 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.06.2022 |
Erledigungs-Az: | I R 31/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 17 87 |