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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 46/04
§§: GrEStG § 3 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Erbbaurechtsvertrag, Erbbauzins, Verzicht, Bedingung, Schenkung, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Bedingter Verzicht auf Erbbauzinszahlung - Grunderwerbsteuer oder Schenkung: Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG bei unentgeltlicher Bestellung des Erbbaurechts, wenn der Grundstückseigentümer solange auf die Zahlung des Erbbauzinses verzichtet, wie der Erbbauberechtigte das Grundstück für soziale Zwecke nutzt? Wird der grunderwerbsteuerrechtliche Tatbestand erst bei Aufgabe dieser Nutzung durch den Erbbauberechtigten verwirklicht oder ist, weil eine Gegenleistung nicht vorhanden ist, die Grunderwerbsteuer nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG zu bemessen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 07.06.2004
Vorinstanz/AZ: 7 K 4251/02 GE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 01 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.05.2006
Erledigungs-Az: II R 46/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 34 83