
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 24/08 (BFH) |
§§: | UStG 1993 § 3 Abs. 12, UStG 1993 § 3 Abs. 9, UStG 1993 § 10 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a |
Schlagwörter | Tauschähnlicher Umsatz, PKW-Überlassung, PKW-Nutzung, Privatnutzung, Privatanteil, Bemessungsgrundlage |
Rechtsfrage: | 1. Liegt ein tauschähnlicher Umsatz i.S. des § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG 1993 vor, wenn eine als sog. Bezirkshändlerin tätige Handelsvertreterin ihren als selbständige Handelsvertreterinnen tätigen sog. Gruppenberaterinnen - neben der Zahlung von Provision - jeweils einen von ihr geleasten Pkw stellt, dessen Größe und Ausstattung von den seitens der Gruppenberaterinnen erzielten Umsätzen abhängt und die vereinbarte ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nicht kontrolliert wird bzw. auch nicht auf der Hand liegt, da den lediglich den Status einer Beraterin innehabenden Handelsvertreterinnen kein Pkw überlassen wird, so dass dieser auch nicht unabdingbar zur Umsatzausführung notwendig erscheint, mithin die Annahme einer nicht am Leistungsaustausch teilnehmenden Materialbeistellung ausscheidet? - 2. Sind als Bemessungsgrundlage die durch die Kfz-Überlassung entstandenen Kosten anzusetzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 28.02.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2044/04 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 30 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.05.2009 |
Erledigungs-Az: | V R 24/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 34 31 |