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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 27/20 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa |
Schlagwörter | Rente, Öffnungsklausel, Doppelbesteuerung, Leibrente |
Rechtsfrage: | Gilt der Grundsatz, dass es "in keinem Fall" zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommen dürfe, allein dann, wenn eine derartige Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen auf einem "Webfehler" des Gesetzes bzw. dessen mangelnder Ausdifferenzierung beruht? Ist für den Fall der - nachgelagerten - Steuerfreistellung der auf bereits versteuerten Altersvorsorgeaufwendungen beruhenden Altersrentenbezüge des Jahres 2005 ein "prozentual zu ermittelnder" Anteil steuerfrei zu stellen, der bei etwaigen Rentensteigerungen "mitwächst", oder ist - wie in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG - der - nachgelagert - steuerfreie Teil der Rente als Festbetrag zu ermitteln, der ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt sodann für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs gilt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 04.11.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2132/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 05 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.04.2022 |
Erledigungs-Az: | X R 27/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 16 30 |