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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 84/06
§§: GmbHG § 29, GmbHG § 46, KStG § 27
Schlagwörter Organschaft, Ausschüttung, Gesellschaftsrechtliche Vorschriften, Unwirksamkeit, Gewinnverteilungsbeschluss
Rechtsfrage: Ist ein Gesellschafterbeschluss vom 31.10.2001 über die Ausschüttung von vororganschaftlichem Gewinn (des Jahres 1983), die aus dem Jahresabschluss 2000 finanziert werden soll, deshalb zivilrechtlich unwirksam, weil der Jahresabschluss erst mit Gesellschafterbeschluss vom 29.11.2001 festgestellt wurde und die Ausschüttung bereits am 15.11.2001 vollzogen wurde? Ist somit kein den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss getroffen worden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 13.09.2006
Vorinstanz/AZ: 6 K 374/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 01 72
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.05.2007
Erledigungs-Az: I R 84/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 32 74