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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI B 112/02 |
| §§: | EStG § 2 Abs. 3 Satz 2, EStG § 34 |
| Schlagwörter | Veräußerungsgewinn, Tarif, Steuerermäßigung, Verlust, außerordentliche Einkünfte, Saldierung |
| Rechtsfrage: | Ist es ernstlich zweifelhaft, ob ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein Veräußerungsgewinn ungekürzt oder nur in Höhe des nach Saldierung mit laufenden Verlusten derselben Einkunftsart verbleibenden Betrages der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG unterliegt? |
| Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
| Vorinstanz/Datum: | 08.04.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 V 18/01 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 1017 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 88 74 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 06.03.2003 |
| Erledigungs-Az: | XI B 112/02 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Stattgabe der Beschwerde |