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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 2299/00 (BVerfG)
§§: FGO § 65 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 2
Schlagwörter Verfassung, Bezeichnung, Kläger, Anschrift
Rechtsfrage: Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Entscheidung: Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zur Klägerbezeichnung bei konkreter Verhaftungsgefahr nicht erforderlich?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 09.10.2000
Vorinstanz/AZ: IV R 25/00
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 06.06.2003
Erledigungs-Az: 2 BvR 2299/00
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (StEd 2003, 531)