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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 21/12 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 5 b, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GewStG § 8 Nr. 1
Schlagwörter Gewerbesteuer, Betriebsausgabe, Verfassungswidrigkeit
Rechtsfrage: Verstößt die Vorschrift des § 4 Absatz 5 b EStG - in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, für Gewerbesteuer, die erstmals für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden - wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind, gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG und gegen die in Artikel 14 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie? Führt die Hinzurechnung der Mietzinsen und Pachtzinsen gemäß § 8 Nummer 1 GewStG bei der Festsetzung der Gewerbesteuer bei gleichzeitiger Versagung eines Betriebsausgabenabzugs, insbesondere bei sehr pachtintensiven Unternehmen, zu einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechenden und damit verfassungswidrigen Besteuerung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 29.02.2012
Vorinstanz/AZ: 1 K 48/12
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 933
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 08 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.01.2014
Erledigungs-Az: I R 21/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 12 92