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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 54/06 |
§§: | EStG § 7 a Abs. 1, EStG § 7 a Abs. 2, EStG § 7 a Abs. 5, EStG § 7 i |
Schlagwörter | Anschaffungsnebenkosten, Sonderabschreibung, Anzahlung, Erhöhte Absetzung |
Rechtsfrage: | Sonderabschreibungen auf Anschaffungsnebenkosten: Sind bei Erwerb eines sanierungsbedürftigen denkmalgeschützten Gebäudes im Jahre 1998 die nach dem 31.12.1998 - im Jahr 1999 - gezahlten Anschaffungsnebenkosten (u.a. Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtsgebühren) nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1998 zu gewährende Sonderabschreibungen auf Anzahlungen auf Anschaffungskosten einzubeziehen, da § 7 a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b FördG als spezialgesetzliche Sonderregelung verdrängt wird und auch § 7 a Abs. 2 Satz 2 EStG nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b FördG nicht zur Anwendung kommt? - Wird bei Nichtgewährung der FördG-AfA die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 i EStG durch das Kumulationsverbot des § 7 a Abs. 5 EStG ausgeschlossen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 19.07.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 5445/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 11 51 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.10.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 54/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 02 53 |