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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 32/10 (BFH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Rechnung, Leistung, Pauschale, Gemeinschaftsrecht |
Rechtsfrage: | Vorsteuerabzug und notwendige Rechnungsangaben bei Pauschalpreisvereinbarungen im Rahmen einer Bürokooperation: 1. In welchem Umfang ist dem Rechnungsaussteller, der mit dem Leistungsempfänger eine auf längere Dauer angelegte Leistungsbeziehung eingegangen ist, eine Quantifizierung der erbrachten Leistung zumutbar? Kann beispielsweise mit der Bezeichnung "Personalgestellung / Schreibarbeit" eine Leistung eindeutig identifiziert werden oder bedarf es einer detaillierteren Beschreibung (zu bearbeitender Vorgang, tätige Person, konkreter Zeitaufwand usw.)? - 2. Stellen die vom FG erhobenen Anforderungen an die Leistungsbezeichnung eine Verletzung des Verhältnismäßigkeits- sowie des Neutralitätsgrundsatzes dar und stehen sie somit nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.04.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 633/09 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 281 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 41 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.05.2012 |
Erledigungs-Az: | XI R 32/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 27 63 |