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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 1914/02 (BVerfG)
§§: FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2, FGO § 62 a, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 155, ZPO § 78 b, StBerG § 3
Schlagwörter Verfassungsbeschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Begründung, Nichtzulassungsbeschwerde, Frist, Vertreter, Vertretungszwang
Rechtsfrage: Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Entscheidung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde für einen Kläger, der geltend macht, keine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft gefunden zu haben?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 14.10.2002
Vorinstanz/AZ: VI B 105/02
Vorinstanz/Fundstelle: BFH/NV 2003 S. 77
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 06 98
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 27.01.2005
Erledigungs-Az: 2 BvR 1914/02
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen - StEd 2005 S. 195