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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 31/19 (BFH) |
§§: | EStG § 21, EStDV § 82 b |
Schlagwörter | Werbungskosten, Vermietung und Verpachtung, Erhaltungsaufwand, Erbe, Verteilung, Tod |
Rechtsfrage: | Sind nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82 b EStDV in einer Summe beim Erblasser in dessen Todesjahr (entgegen R 21.1 Abs. 6 EStR 2012) abzuziehen oder wird die Verteilung nach § 82 b EStDV beim Erben fortgeführt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 11.10.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3350/18 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 20 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.11.2020 |
Erledigungs-Az: | IX R 31/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 06 06 |