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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 23/19 (BFH) | 
| §§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 6 b Abs. 3, AO § 89 Abs. 2, AO § 18 Abs. 1 Nr. 2 | 
| Schlagwörter | Doppelstöckige Personengesellschaft, Stille Reserven, Reinvestitionsrücklage, Übertragung, Verbindliche Auskunft, Bindung, Zuständigkeit | 
| Rechtsfrage: | Kann die bei einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) gebildete Reinvestitionsrücklage in Höhe des auf die an ihr als Kommanditistin beteiligte weitere Personengesellschaft (Obergesellschaft und hiesige Klägerin) entfallenden Anteils auf diese übertragen werden, wenn das für die Besteuerung der Obergesellschaft zuständige Finanzamt der Obergesellschaft auf deren Antrag hin eine dies bestätigende verbindliche Auskunft erteilt hat? Entfaltet die der Obergesellschaft erteilte verbindliche Auskunft insoweit Bindungswirkung für die Feststellung der auf die Obergesellschaft entfallenden Einkünfte der Untergesellschaft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 17.06.2019 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 3539/16 F | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 12 56 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 28.07.2022 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 23/19 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 17 94 | 
