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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-751/18 (EuGH)
§§: RL 2009/133/EG Art. 4, 2009/133/EG Art. 15
Schlagwörter EG, EU, Portugal, Gesellschaft, Fusion, Zusammenschluss, Körperschaftsteuer, Tochtergesellschaft, Zinsen, Kredit
Rechtsfrage: 1. Ist eine Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c des Código do IRC (portugiesisches Körperschaftsteuergesetz) in der 2013 geltenden Fassung dahin, dass nach einer umgekehrten Fusion die Zinsen und sonstigen finanziellen Aufwendungen aus bei Dritten oder verbundenen Unternehmen aufgenommenen Krediten (die bei der übernommenen Gesellschaft abziehbar wären, wenn keine Fusion stattgefunden hätte) für den Erwerb des Kapitals der übernehmenden Tochtergesellschaft, die infolge der Fusion übertragen wurden, nicht mehr von den Gewinnen der übernehmenden Gesellschaft steuerlich abgezogen werden können, mit dem Unionsrecht vereinbar, namentlich, wenn diese Nichtabzugsfähigkeit der finanziellen Aufwendungen eine Behinderung oder Beschränkung der unter die Richtlinie 2009/133/EG des Rates fallenden Zusammenschlüsse darstellen kann, die gegen die Grundsätze und Ziele sowie gegen Art. 4 dieser Richtlinie verstößt? - 2. Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass dieser steuerliche Nichtabzug von finanziellen Aufwendungen mit der Richtlinie vereinbar ist: Gilt dies auch in Anbetracht des Umstands, dass diese Berichtigung nicht auf der Grundlage der Missbrauchsbekämpfungsbestimmung der Richtlinie (Art. 15) oder des diese Bestimmung wiedergebenden nationalen Rechts (Art. 73 Abs. 10 des Código do IRC), sondern auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift (Art. 23 des Código do IRC) erfolgt ist?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 82 S. 10
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache