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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 61/11 (BFH) |
§§: | EStG § 13 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 13 a Abs. 1 Satz 2, EStG § 4 Abs. 3, EStDV § 56, AO § 162 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Gewinnermittlungsart, Durchschnittssatz, Mitteilung, Steuererklärung, Schätzungsbefugnis |
Rechtsfrage: | Bedarf es einer Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen durch die Finanzbehörde auch dann, wenn der Steuerpflichtige jahrelang keine Steuererklärungen abgibt, aus denen die Finanzbehörde den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 EStG hätte erkennen können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 29.11.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 845/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 02 18 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.10.2014 |
Erledigungs-Az: | IV R 61/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 33 08 |