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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 91/97
§§: EStG § 52 Abs. 21 Satz 4, EStDV § 82i, EStDV § 11d
Schlagwörter Baudenkmal, Miteigentumsanteil, Erhöhte Absetzungen, Übergangsregelung
Rechtsfrage: Anwendbarkeit des § 11d EStDV im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG - Kann der Kläger die auf den von seiner früheren Ehefrau noch während des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung teils unentgeltlich, teils entgeltlich hinzuerworbenen Miteigentumsanteil am eigengenutzten Einfamilienhaus entfallenden § 82i-EStDV-Absetzungen im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abziehen? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 24.10.1997
Vorinstanz/AZ: 11 K 4074/96 E
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.03.2001
Erledigungs-Az: IX R 91/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 72 15