Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 26/03
§§: AO 1977 § 227, AO 1977 § 5, FGO § 102, EStG § 10 d
Schlagwörter Erlass, Sachliche Unbilligkeit, Verlustabzug
Rechtsfrage: Ist die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Seeschiffes sachlich unbillig, soweit sich Verluste früherer Jahre hieraus aufgrund der vor 1985 zeitlich beschränkten Vortragsfähigkeit nicht ausgeglichener Verluste nicht ausgewirkt haben? Liegt eine unzumutbare Doppelbesteuerung (Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Übermaßverbot) und daher eine Ermessensreduzierung auf Null vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 25.02.2003
Vorinstanz/AZ: 8 K 276/99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.03.2004
Erledigungs-Az: X R 26/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet