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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 18/18 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit, Beweis |
Rechtsfrage: | 1. Bildet eine während des zweiten Ausbildungsabschnittes parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit immer eine schädliche Zäsur, die eine Erstausbildung entfallen lässt, auch wenn die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildungsmaßnahme Voraussetzung für den angestrebten Abschluss ist? - 2. Welche objektiven Beweisanzeichen sind heranzuziehen, um zu belegen, dass das Kind das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 04.04.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 152/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 11 30 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.03.2019 |
Erledigungs-Az: | III R 18/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 12 11 |