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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 14/05 |
§§: | AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 17 Abs. 2 Satz 1, EStG § 20, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 41, GmbHG § 15 Abs. 4 |
Schlagwörter | Treuhand, Wesentliche Beteiligung, Wirksamkeit, Gesellschaft mbH, Anteilsübertragung |
Rechtsfrage: | Steuerrechtliche Anerkennung, wenn der Kläger im Rahmen der Gründung der GmbH aufgrund eines zivilrechtlich formunwirksamen Treuhandverhältnisses als Treuhänder GmbH-Anteile für die Treugeber gehalten hat und nunmehr diese Anteile von den "Treugebern" erwirbt? Verhältnis der §§ 39, 41 AO 1977, wenn die Vertragsparteien das wirtschaftliche Ergebnis der zivilrechtlich unwirksamen Rechtsgeschäfte herbeiführen wollten und dieses auch tatsächlich bestehen ließen? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 4425/97 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 29 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.12.2008 |
Erledigungs-Az: | VIII R 14/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |