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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvL 2/10 (BVerfG) |
§§: | GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, EStG 1997 i.d.F. vom 24.3.1999 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG 1997 i.d.F. vom 24.3.1999 § 52 Abs. 39 Satz 1 |
Schlagwörter | Privates Veräußerungsgeschäft, Verfassung, Veräußerungsgewinn, Grundstück, Rückwirkung, Treu und Glauben, Wertzuwachs, Wertsteigerung, Spekulation |
Rechtsfrage: | Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung des EStG (StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl I 1999 S. 402) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Gewinn gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 3 EStG aus der Veräußerung eines errichteten Gebäudes, das bereits in 1998 fertig gestellt war, aber erst im April 1999 nach Veröffentlichung der Gesetzesänderung verkauft worden ist, mit einer höheren Steuer belegt werden soll als durch die vorhergehende, für 1998 geltende Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 EStG. - Normenkontrollverfahren |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.01.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 283/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 19 56 |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des Vorlagebeschlusses |