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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 7/14 (BFH)
§§: UStG § 13 b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 1
Schlagwörter Leistungsempfänger, Steuerschuldner
Rechtsfrage: 1. Sind unter § 13 b Abs. 2 Satz 2 UStG (hier: in der für 2009 geltenden Fassung) auch solche Unternehmer zu fassen, die in der Vergangenheit noch keine Bauleistungen erbracht haben, deren unternehmerisches Wirken jedoch in der Gegenwart bereits über Vorbereitungshandlungen zur Erbringung von Bauleistungen hinaus gegangen und in den zeitlich gestreckten Vorgang der Leistungserbringung eingetreten ist (vgl. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.5.2013 7 K 7345/12 = SIS 13 20 80)? - 2. Lassen sich die in § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (hier: in der für 2009 geltenden Fassung) bezeichneten Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die mit Ausnahme von Planungsleistungen und Überwachungsleistungen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, im Ausgangspunkt mit Bauleistungen i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG gleichsetzen? - 3. Ist von der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienenden Leistungen i.S. des § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG zu sprechen, wenn sie mit einer Substanzveränderung an dem Bauwerk zusammen hängen (hier: keine umgekehrte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Einbau/Aufbau einer sog. Betriebsvorrichtung)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 13.11.2013
Vorinstanz/AZ: 7 K 7001/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 06 25
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.08.2014
Erledigungs-Az: V R 7/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 29 73