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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 73/12 (BFH) |
§§: | EStG 1997 § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9, EStG § 22 Nr. 3, AO § 69, EG Art. 49, EG Art. 50 |
Schlagwörter | Nutzungsüberlassung, Lizenzgebühren, Veräußerung, Auslegung, Abzugsteuer, Beschränkte Steuerpflicht, Steuerabzug, Haftung |
Rechtsfrage: | Auslegung von Verträgen/Haftung im Abzugsverfahren: Im Streit darum, ob durch den Abschluss eines Vertrages zwischen einer inländischen GmbH (Lizenznehmer) und einem ausländischen Unternehmen (Lizenzgeber) dauerhaft ein Recht zur Nutzung von Know-How übertragen wurde, oder es sich um eine Lizenzgebühr i.S. des § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1997 für eine zeitlich befristete Überlassung von Know-How handelt, wird ein Haftungsbescheid angefochten, mit dem der ehemalige Geschäftsführer der GmbH für Abzugsteuern nach § 50 a Abs. 4 und 5 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1997 in Anspruch genommen wurde. Sind der Steuerabzug und die Haftung gemäß § 50 a Abs. 4 und 5 EStG mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und Art. 50 EG vereinbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 14.06.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 156/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 13 07 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |