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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 37/08 (BFH)
§§: EStG § 34, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c, HGB § 89 b
Schlagwörter Ausgleichsanspruch, Handelsvertreter, Betriebsaufgabe, Halber Steuersatz, Fünftelregelung, Verfassungsmäßigkeit
Rechtsfrage: 1. Ist der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB dem laufenden Gewinn oder dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn die Aufgabe der Handelsvertretung gleichzeitig mit der Betriebsaufgabe erfolgt? - 2. Ist die Steuerbegünstigung des Ausgleichsanspruchs durch die Fünftel-Regelung im Streitjahr 2002 verfassungsgemäß? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 29.04.2008
Vorinstanz/AZ: 6 K 2736/05 F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2008 S. 1961
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 33 94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.02.2011
Erledigungs-Az: IV R 37/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 18 98