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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-357/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 2008/7/EG Art. 2 Abs. 1, Richtlinie 2008/7/EG Art. 2 Abs. 2, Richtlinie 2008/7/EG Art. 9
Schlagwörter EG, EU, Ansammlung von Kapital, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Kapitalgesellschaft
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und c RL 2008/7/EG in der Weise auszulegen, dass als Kapitalgesellschaft i.S. dieser Vorschriften eine Kommanditgesellschaft auf Aktien anzusehen ist, wenn sich aus der rechtlichen Natur dieser Gesellschaft ergibt, dass nur ein Teil des Kapitals und der Gesellschafter die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen können? - 2. Wenn die erste Frage verneint werden sollte - ist Art. 9 RL 2008/7/EG in der Weise auszulegen, dass er dadurch, dass er einem Mitgliedstaat die Befugnis gibt, die in Art. 2 Abs. 2 der RL genannten Einheiten nicht als Kapitalgesellschaften zu betrachten, die Erhebung der Gesellschaftssteuer von diesen Einheiten der freien Entscheidung des Mitgliedstaats überlässt?
Vorinstanz: Wojewodzki Sad Administracyjny w Krakowie (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 274 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.04.2015
Erledigungs-Az: Rs C-357/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 10 59