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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-62/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 193
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Dienstleistungen, privater Gerichtsvollzieher
Rechtsfrage: Ist eine natürliche Person, die wegen der von ihr ausgeübten Tätigkeit als privater Gerichtsvollzieher zur Mehrwertsteuer angemeldet ist, hinsichtlich einer Dienstleistung, die sie gelegentlich und nicht im Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit als privater Gerichtsvollzieher erbracht hat, i.S. von Art. 9 Abs. 1 RL 2006/112/EG als Steuerpflichtiger anzusehen und verpflichtet, i.S. von Art. 193 RL 2006/112/EG Mehrwertsteuer zu entrichten?
Vorinstanz: Administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 118 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.06.2013
Erledigungs-Az: Rs C-62/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 20 12