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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 5/10 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 5, GG, EStG § 3 c |
Schlagwörter | Berufsausbildung, Verkehrsflugzeugführer, Werbungskosten, Verfassungswidrigkeit, Gleichheit, Nettoprinzip, Rückwirkungsverbot |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für eine sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließende, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG? Ist § 12 Nr. 5 EStG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 19.01.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 4253/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 10 51 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.07.2011 |
Erledigungs-Az: | VI R 5/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 28 17 |