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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 12/19 (BFH) |
§§: | EStG § 35 Abs. 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Gewerbesteueranrechnung, Feststellung, Steuerschuld, Festsetzungsverjährung, Rückwirkendes Ereignis |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Mitteilung der Gemeinde an das FA, dass keine Gewerbesteuer festgesetzt worden sei und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden könne, um ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung, das das FA berechtigt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Steuerschuldnerin (Personengesellschaft) dahin zu ändern, dass die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf Null festgestellt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 21.02.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 1181/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 05 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.10.2021 |
Erledigungs-Az: | IV R 12/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 00 59 |