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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 68/96 |
| §§: | AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8, GrEStG § 9, GrEStG § 19 |
| Schlagwörter | Neue Tatsache, Einheitlicher Vertrag, Einheitliches Vertragswerk, Änderungsbefugnis, Treu und Glauben, Anzeigepflicht |
| Rechtsfrage: | War das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks dem Finanzamt bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses bekannt? Trägt im Zweifel das Finanzamt die Feststellungs- und Beweislast, es lägen die Tatbestandsmerkmale der Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 vor? Gilt die Beweislast des Finanzamts - im Hinblick auf die Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen (§ 19 GrEStG) - auch in Fällen der Grunderwerbsteuer? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 28.09.1995 |
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 6652/91 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 13.05.1998 |
| Erledigungs-Az: | II R 68/96 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |