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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 67/07 (BFH) |
§§: | KStG § 30 Abs. 2 Nr. 2, KStG § 36 Abs. 7, KStG § 38 Abs. 2, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | EK 02, Endbestand, Körperschaftsteuererhöhung, Steuerbefreiung, Ausschüttung, Bilanzgewinn, Eigenkapital |
Rechtsfrage: | Gilt bei einer vollumfänglichen Gewinnausschüttung (einer grundsätzlich steuerbefreiten Körperschaft) im Jahr 2002 der zum 31.12.2001 bestehende fortgeschriebene Endbetrag i.S. des § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F. (Alt-EK 02) nach § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG als verwendet und erhöht sich deshalb die Körperschaftsteuer gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.07.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3540/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 09 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.02.2009 |
Erledigungs-Az: | I R 67/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 14 81 |