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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-801/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. d
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Geld, Wechsel, Factoring, Steuerbefreiung, Wertpapier
Rechtsfrage: 1. Ist die Bereitstellung von Geldmitteln durch die Klägerin, die kein Finanzinstitut ist, gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts in Höhe von 1 % eine Dienstleistung, die als "Gewährung und Vermittlung von Krediten und [.] Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber" im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen werden kann, auch wenn die Klägerin im Vertrag nicht formell als Darlehensgeber bezeichnet wird? - 2. Ist ein Wechsel bzw. ein Wertpapier, in dem die Verpflichtung des Ausstellers enthalten ist, eine bestimmte Geldsumme an die Person, die darin als Gläubiger genannt ist, oder die Person, die dieses Wertpapier später auf gesetzlich vorgesehene Weise erworben hat, zu zahlen, ein "anderes Handelspapier" im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie? - 3. Ist die Dienstleistung der Klägerin, für die der Wechselaussteller ein Entgelt in Höhe von 1 % zahlt und die darin besteht, dass die Klägerin den erhaltenen Wechsel auf eine Factoringgesellschaft überträgt und die von der Factoringgesellschaft erhaltene Summe dem Wechselaussteller überlässt und dabei gegenüber dieser gewährleistet, dass der Wechselaussteller die Wechselforderung bei Fälligkeit zahlen wird: - a) eine mehrwertsteuerfreie Dienstleistung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie bzw. - b) eine mehrwertsteuerfreie Dienstleistung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie?
Vorinstanz: Upravni sud u Zagrebu
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 27 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.12.2020
Erledigungs-Az: Rs C-801/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 21 03