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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 39/17 (BFH) |
§§: | AO § 67, AO § 64 Abs. 1, AO § 14, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, SGB V § 116 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuer, Gemeinnützigkeit, Krankenhaus, Krebsbehandlung, Zweckbetrieb, Apotheke, Ärztliche Leistung, Steuerfreiheit |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Abgabe von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen (sog. Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden ambulanten Behandlung Teil des Zweckbetriebs der Trägerin eines gemeinnützigen Plankrankenhauses, soweit die Abgabe der Zytostatika zur ambulanten onkologischen Behandlung durch Krankenhausärzte erfolgt, die hierzu gemäß § 116 SGB V bzw. § 31 Ärzte-ZV zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt sind? - 2. Gilt anderes für die Abgabe von Zytostatika an Patienten, die ambulant durch nicht entsprechend ermächtigte Ärzte behandelt werden? - 3. Kommt es für die Zurechnung zum Zweckbetrieb zusätzlich darauf an, dass die Ärzte ihre aufgrund der Ermächtigungen gemäß § 116 SGB V bzw. § 31 a Ärzte-ZV durchgeführten ambulanten Behandlungen nicht aufgrund eines eigenen Willensentschlusses, sondern aufgrund ihres Dienstvertrages als Dienstaufgabe durchführen? - 4. Hindert die Behandlung von Privatpatienten die Zurechnung zum Krankenhausbetrieb? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 17.08.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2165/15 K |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 1689 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 20 76 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.06.2019 |
Erledigungs-Az: | V R 39/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 10 34 |