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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 26/19 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 4 Satz 1, EStG § 13 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1
Schlagwörter Gewerbliche Tierzucht, Verrechenbarer Verlust, Pferdezucht
Rechtsfrage: Inwieweit ist § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG auf Betriebe anzuwenden, die zur Tierhaltung (hier: Aufzucht von angekauften Fohlen zu Turnier- und Sportpferden) auf die Infrastruktur Dritter zurückgreifen und über keine eigenen Flächen verfügen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 12.04.2019
Vorinstanz/AZ: 10 K 1145/18 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 09 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.11.2021
Erledigungs-Az: VI R 26/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: IV R 14/19 -- Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 03 88