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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 68/03
§§: EStG § 3 b Abs. 1 Nr. 3, LStR 1999 Abschn. 30 Abs. 1 Satz 5
Schlagwörter Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Zuschlag, Freizeitanspruch, Barabgeltung, Steuerfreiheit, Lohnsteuer
Rechtsfrage: Bleiben Zuschläge neben dem Grundlohn für an Wochenfeiertagen geleistete Arbeit auch dann Gegenleistung für die Feiertagsarbeit und nach § 3 b EStG steuerfrei, wenn dem Arbeitnehmer hierfür zwar nach dem Tarifvertrag auf Antrag ein entsprechender Freizeitausgleich zusteht, dieser aber vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nicht gewährt wird? Liegt eine steuerpflichtige Barabgeltung des Freizeitanspruchs erst vor, wenn der Arbeitgeber die Bereitschaft bekundet, dem Antrag auf Freizeitausgleich tatsächlich entsprechen zu wollen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 08.04.2003
Vorinstanz/AZ: 3 K 1950/01 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 1069
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 30 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.06.2005
Erledigungs-Az: IX R 68/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 02 43