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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 18/04
§§: AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 2, FGO § 46 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 90 Abs. 2
Schlagwörter Untätigkeitsklage, Ruhen des Verfahrens, Einspruchsentscheidung, Rechtliches Gehör, Mündliche Verhandlung, Verzicht
Rechtsfrage: 1. Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage: Führt das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz AO 1977 dazu, dass das Einspruchsverfahren nur insoweit ruht, als das anhängige Verfahren den Einspruchsbescheid beeinflussen kann mit der Folge, dass über nicht präjudizierte Teile eines Einspruches eine Teileinspruchsentscheidung ergehen muss? - 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Ist der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung dann nicht mehr wirksam, wenn die Prozesssituation sich wesentlich geändert hat bzw. Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 31.07.2002
Vorinstanz/AZ: 13 K 884/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 31 38
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.04.2006
Erledigungs-Az: IV R 18/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 41 19