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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-49/12 (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 44/2001 Art. 1 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Schadensersatzanspruch, Steuerhinterziehung, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Klage
Rechtsfrage: Ist Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich eine Klage umfasst, mit der Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen und natürliche Personen einen Schadensersatzanspruch geltend machen, der auf eine - i.S. des nationalen Rechts des erstgenannten Mitgliedstaats - haftungsauslösende unerlaubte Verabredung zur Begehung von Betrug durch die Beteiligung an der Hinterziehung von diesem Mitgliedstaat geschuldeter Mehrwertsteuer gestützt wird?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 118 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.09.2013
Erledigungs-Az: Rs C-49/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 27 64