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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 12/09 (BFH) |
| §§: | AO § 165 Abs. 2 Satz 1, AO § 5 |
| Schlagwörter | Vorläufigkeit, Ermessen, Verpflichtung, Änderung |
| Rechtsfrage: | Änderung vorläufiger Bescheide: Ist das Finanzamt verpflichtet, die teilweise für vorläufig erklärten Feststellungsbescheide bezüglich des Klägers zu ändern, oder ist eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten bzw. greift bei einer unveränderten Wahrscheinlichkeitslage wegen § 5 AO der Aspekt des Vertrauensschutzes gegenüber den Beigeladenen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 23.01.2009 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 561/04 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 14 69 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 15.11.2011 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 12/09 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 41 26 |