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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 22/20 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 c, KStG § 27 Abs. 3, KStG § 27 Abs. 5 |
Schlagwörter | Kapitalertragsteuer, Verdeckte Gewinnausschüttung, Einlageminderung, Einlagekonto, Verwendung, Betrieb gewerblicher Art |
Rechtsfrage: | Ist bei Leistungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG eines Regiebetriebs an seine Trägerkörperschaft, für die rechnerisch das steuerliche Einlagekonto als verwendet gilt, die Behandlung als Einlagenrückgewähr an die Anwendung der Regelungen nach § 27 Abs. 3 und Abs. 5 KStG gebunden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 23.06.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2049/17 KE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 12 06 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |