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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 6/19 (BFH) |
§§: | AO § 122 Abs. 7 Satz 1, AO § 37 Abs. 2 |
Schlagwörter | Bekanntgabe, Einzelbekanntgabe, Ehegatten, Wirksamkeit, Aufhebung |
Rechtsfrage: | Ist die wirksame Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 1 AO des Aufhebungsbescheids über die Zusammenveranlagung gegenüber dem Ehemann zu verneinen, wenn zwar der Bescheid an beide Ehegatten gerichtet war, aber nur die Ehefrau Klage gegen den Zusammenveranlagungsbescheid erhoben und einen Aussetzungsantrag gestellt hat? - Kann in der Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen dahingehend eine konkludente Erklärung gesehen werden, dass die Ehegatten keine gemeinsame Bekanntgabe von Steuerbescheiden wünschen? - Stellt die Annahme eines konkludenten Antrags auf Einzelbekanntgabe eine Verletzung des § 122 Abs. 7 AO dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 04.12.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1210/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 17 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.08.2020 |
Erledigungs-Az: | VII R 39/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: abgegeben an VII. Senat - neues Aktenzeichen: VII R 39/19 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 20 45 |