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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 15/05 |
| §§: | AO 1977 § 278 Abs. 2, AnfG § 12 Abs. 1, AnfG § 3 Abs. 1 J: 1999, GG Art. 6 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Vollstreckung, Aufteilung, Zuwendung, Frist, Ehe |
| Rechtsfrage: | Vollstreckung: Kann eine Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 AO 1977 zeitlich unbefristet erfolgen oder ist die Fristenregelung des § 12 Abs. 1 AnfG a.F./§ 3 Abs. 1 AnfG 1999 sinngemäß anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 19.01.2005 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 5620/03 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 752 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 22 69 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 09.05.2006 |
| Erledigungs-Az: | VII R 15/05 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 30 06 |