Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-447/01 (EuGH) |
| §§: | ZollR-DG § 97a, ZollR-DV § 19a |
| Schlagwörter | Reisefreibetrag, mengenmäßige Beschränkung, Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer, Tabakwaren, EG, Österreich |
| Rechtsfrage: | 1. Wurde durch das Organverhalten, nämlich insbesondere durch die Änderung des Reisefreibetrages durch § 97a ZollR-DG i.V.m. § 19a ZollR-DV ab 1.1.1998 auf 75 Euro bzw. 100 Euro und die mengenmäßige Beschränkung bei der Befreiung von der Umsatz- und Verbrauchsteuer für Tabakwaren, eine Norm des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts oder eine Richtlinie verletzt, bejahendenfalls welche? - 2. Falls die Frage 1 bejahrt wird: Handelt es sich bei dieser verletzten Norm des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts oder dieser Richtlinie um eine solche, die für die im Ausgangsverfahren klagende Partei ein subjektives Recht begründet? - 3. Falls die Frage 2 bejaht wird: Verfügt der EuGH aufgrund des Inhaltes des Vorabentscheidungsersuchens über alle Informationen, um selbst beurteilen zu können, ob das nationale Organ im geschilderten Sachverhalt der Beklagten einen bestimmten Schaden zugefügt hat oder überlässt er die Beantwortung dieser Frage dem vorlegenden österreichischen Gericht? |
| Vorinstanz: | Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien |
| Vorinstanz/Datum: | 05.11.2001 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EG 2002 Nr. C 84 S. 37 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 21.03.2002 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-447/01 |