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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 68/01 |
§§: | EStG § 8 Abs. 2 Satz 9, EStG § 40 a |
Schlagwörter | Direktversicherung, Arbeitslohn, Sachbezug, Pauschalierungsgrenze, Teilzeitbeschäftigte |
Rechtsfrage: | Bleiben Direktversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (Versicherungsnehmer) zu Gunsten des Arbeitnehmers als Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bis zu einem Betrag von 50 DM außer Ansatz oder liegt insoweit eine steuerpflichtige Geldleistung im Rahmen der Zukunftsicherung vor? Sind Teile des Arbeitslohns, die nach § 40 b EStG pauschalierungsfähig sind, in die Pauschalierungsgrenze des § 40 a EStG mit einzubeziehen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 04.04.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 8355/99 H (L) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 79 36 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.11.2002 |
Erledigungs-Az: | VI R 68/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 21 73 |