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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 8/15 (BFH)
§§: VO (EWG) Nr. 2670/81 Art. 3, AO § 171 Abs. 8, AO § 165 Abs. 1, MOG § 12
Schlagwörter Abgabe, Zucker, Festsetzungsverjährung, Urteilsbegründung, EG, EU
Rechtsfrage: Festsetzung einer Abgabe wegen Fehlens des Ausfuhrnachweises für C-Zucker (der nachweislich ausgeführt worden ist). Sind bei der Festsetzung der Sanktionsabgabe über § 12 MOG die nationalen Regelungen - § 165 Abs. 1 und § 171 Abs. 8 AO - anwendbar oder gilt nur Unionsrecht? - Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, weil der Nachweis der Ausfuhr des Zuckers (der unbestritten ausgeführt worden ist) aufgrund eines Mitverschuldens der Zollbehörde nicht geführt werden konnte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 17.09.2014
Vorinstanz/AZ: 2 K 1444/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 09 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.09.2016
Erledigungs-Az: VII R 8/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 02 08