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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 52/10 (BFH) |
§§: | AO § 46 Abs. 1, AO § 46 Abs. 4, AO § 46 Abs. 2, BGB § 376, BGB § 378 |
Schlagwörter | Abtretung, Wirksamkeit, Geschäftsmäßiger Erwerb, Hinterlegung |
Rechtsfrage: | 1. Ist eine GmbH, deren Geschäftszweck ausdrücklich die Übernahme von Forderungen, Rechten und Sicherungsgütern zum Zwecke der Verwertung umfasst, wirksam als Zessionar aufgetreten, wenn anhand des amtlichen Abtretungsvordrucks nicht erkennbar ist, ob ein geschäftsmäßiger Erwerb vorliegt? - 2. Ist der Auszahlungsanspruch der GmbH bereits durch die Hinterlegung mit Rücknahmeverzicht erloschen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 07.07.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2975/08 AO |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 34 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.09.2011 |
Erledigungs-Az: | VII R 52/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 37 58 |