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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 1 BvL 5/08 (BVerfG)
§§: KStG 2002 § 8 b Abs. 2, KStG 2002 § 8 b Abs. 3, KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 5, KAGG i.d.F. vom 22.12.2003 § 43 Abs. 18, KAGG i.d.F. vom 22.12.2003 § 40 a Abs. 1 Satz 2, KAGG § 38, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 2 Abs. 1
Schlagwörter Abschreibung, Aktien, Anteil, Auslegung, Bestandskraft, Beteiligung, Fonds, Genossenschaft, Gesellschaft, Gewinnminderung, Kapitalanlagegesellschaft, Körperschaftsteuer, Normenkontrolle, Recht, Rechtskraft, Rechtsnorm, Rechtsstaatsprinzip, Rückwirkung, Steuerfestsetzung, Stichtag, Teilwert, Treu und Glauben, Verfassung, Verlust, Vertrauensschutz, Wertpapier
Rechtsfrage: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob der durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BGBl I 2003 S. 2840) angefügte § 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des gleichzeitig angefügten § 40 a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist, und dies zur Folge hat, dass Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch des Veranlagungszeitraums 2002 nicht mehr mindern durften. - Normenkontrollverfahren -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 22.02.2008
Vorinstanz/AZ: 9 K 5096/07 K
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 22 33
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 17.12.2013
Erledigungs-Az: 1 BvL 5/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 07 79