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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-522/14 (EuGH)
§§: ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 33 Abs. 1, AEUV Art. 49, AEUV Art. 51, AEUV Art. 54, EG Art. 43, EG Art. 45, EG Art. 48
Schlagwörter EG, EU, Erbschaftsteuer, Niederlassungsfreiheit, Anzeigepflicht, inländisches Kreditinstitut, Zweigniederlassung, EU-Ausland
Rechtsfrage: Steht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, ex-Art. 43 EG) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer im Inland zuständigen Finanzamt anzuzeigen hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 01.10.2014
Vorinstanz/AZ: II R 29/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 30 33
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.04.2016
Erledigungs-Az: Rs C-522/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 09 61