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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 41/17 (BFH) |
§§: | KStG § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Betrieb gewerblicher Art, Verflechtung, Querverbund |
Rechtsfrage: | Kein steuerlicher Querverbund bei einem nur in Betriebsbereitschaft vorgehaltenen und nicht für den Publikumsverkehr geöffneten Hallenbad: Kann eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht i.S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zwischen einem Versorgungsbetrieb und einer Bädergesellschaft über ein nur in Betriebsbereitschaft vorgehaltenes und nicht für den Publikumsverkehr geöffnetes Hallenbad nicht hergestellt werden, da ein Hallenbad im Standby-Betrieb für die Bädergesellschaft keine wirtschaftliche Bedeutung von einigem Gewicht entfaltet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 11.05.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2308/14 K, G, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 14 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.12.2020 |
Erledigungs-Az: | I R 41/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 08 43 |