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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 12/02 |
§§: | EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 12 Nr. 3, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 |
Schlagwörter | Entnahme, Kraftfahrzeug, 1 v.H. - Regelung, Privat, Umsatzsteuer, Eigenverbrauch, Bemessungsgrundlage |
Rechtsfrage: | Ermittlung der nichtabziehbaren Umsatzsteuer im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: Stellt der Entnahmewert nach der sog. 1 v.H.-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Nettobemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch dar? Ist deshalb ertragsteuerlich der Entnahmewert um die nichtabziehbare Umsatzsteuer zu erhöhen bzw. wie ist die nichtabziehbare Umsatzsteuer zu ermitteln? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 05.12.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1176/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 95 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.03.2003 |
Erledigungs-Az: | XI R 12/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 32 14 |