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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 8/97 | 
| §§: | FGO § 120 Abs. 1, FGO § 56, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 J: 1980, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2a J: 1980, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 J: 1980, UStG § 2 Abs. 1 Satz 2 J: 1980, BGB § 133, GG Art. 3 | 
| Schlagwörter | Zulässigkeit, Lieferung, Besteuerung, Personenkraftwagen, Eigenverbrauch, Vorsteuer, Gleichheit, Unternehmensvermögen, Zuordnung | 
| Rechtsfrage: | 1. Fristgerechte Einlegung und Begründung der Revision; ist ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren? - 2. Ist die Umsatzbesteuerung einer entgeltlichen Pkw-Lieferung - wie die Besteuerung des Entnahme- und Verwendungseigenverbrauchs - vom vorherigen Vorsteuerabzug anläßlich der Fahrzeuganschaffung abhängig; liegt ggf. eine Verletzung des Gleichheitssatzes oder der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vor? - 3. Ist eine Entnahme des Personenkraftwagens (§ 1 Abs. 1 Nr. 2a UStG) vor dessen Veräußerung anzunehmen (Auslegung ?), weil die Lieferung in der Umsatzsteuerjahreserklärung als steuerfreier Umsatz erklärt wurde ? - 4. In welchem Umfang gehörte der gemischt-genutzte PKW (kein Vorsteuerabzug aus Anschaffung; Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten) zum Unternehmensvermögen ? - Zulassung durch FG | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 01.08.1996 | 
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 330/95 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 71 89 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 25.06.2002 | 
| Erledigungs-Az: | XI R 8/97 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 98 15 | 
