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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 49/08 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Aufteilungsverbot, Werbungskosten, Gemischte Aufwendungen, Einrichtung, Absetzung für Abnutzung |
Rechtsfrage: | Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen: Sind Wohnraumkosten und Kosten für Mobiliar bei sowohl einkünftebezogener als auch privater Nutzung aufteilbar oder unterliegen diese insgesamt dem Abzugsverbot des § 12 EStG (hier: Abzug anteiliger Gebäude-AfA und AfA für Mobiliar/Kücheninventar bei Vermietung von Einzelräumen unter Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume im vom Kläger (Eigentümer) und seiner Familie selbstgenutzten Einfamilienhaus an eine von seiner Frau betriebene zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führende sozialpädagogische Lebensgemeinschaft (Aufnahme von drei Kindern in die Familie)? Aufwandsaufteilung "nach Köpfen", d.h. im Verhältnis der betreuten Kinder (3) zur Gesamtbewohnerzahl des Hauses (7))? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 25.09.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1232/07 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 13 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.06.2009 |
Erledigungs-Az: | IX R 49/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 33 73 |